Im Umlaufvermögen (UV) sind diejenigen Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind. Die Zweckbestimmung entscheidet über die Zuordnung eines Vermögensgegenstands zum Umlaufvermögen.