Nach dem Ursprungslandprinzip werden die erbrachten grenzüberschreitenden Umsätze mit der Steuer des Landes belastet, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Durch die unterschiedlichen nicht angeglichenen Steuersätze der EU-Staaten kann das Ursprungslandprinzip zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. Der Endverbaucher wird somit mit der Steuer des Ursprungslandes/Herkunftslandes belastet. (siehe auch Bestimmungslandprinzip)