Bei der verdeckten Einlage handelt es sich um eine Leistung des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, die aus dem Gesellschafter-Gesellschaftsverhältnis resultiert und keine offene gesellschaftsrechtliche Einlage ist. Im Gegensatz zur vGA kommen als verdeckte Einlage nur bilanzierbare Wirtschaftsgüter in Betracht! Bei der verdeckten Einlage muss es also zur Erhöhung eines Aktivpostens oder Minderung eines Passivpostens kommen. Merkmale (R 8.9 Abs. 1 KStR):
– Einlagefähiger und damit bilanzierbarer Vermögensvorteil (keine Nutzungen),
– durch einen Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person,
– durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (Fremdvergleich und Fremdüblichkeit),
– keine oder zu geringe Gegenleistung der Gesellschaft,
– keine Kapitalerhöhung.
Verdeckte Einlagen dürfen gem. § 8 Abs. 3 S. 4 KStG das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöhen und sind deshalb außerbilanziell zu korrigieren. Siehe dazu auch R 40 KStR.
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