Neben offenen Gewinnausschüttungen (werden nicht als Aufwand verbucht) können durch Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen, die grundsätzlich als Aufwand verbucht wurden. Es handelt sich um Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, die nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschlusses beruhen und durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt sind. Die vGA kann dabei entweder durch eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf Ebene der Kapitalgesellschaft entstehen, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt (der Kapitalgesellschaft wurden Mittel entzogen). VGA mindern gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das Einkommen nicht und sind somit außerbilanziell zu korrigieren. Siehe dazu auch R 36 KStR.
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