Verlustuntergang

Verlustvorträge gehen gem. § 8c Abs. 1 KStG anteilig unter, soweit innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Stimm- oder Mitgliedschafts- oder Beteiligungsrechte einer Gesellschaft übertragen werden; werden mehr als 50 % übertragen, gehen die Verlustvorträge und laufende Verluste gänzlich unter. Eine Ausnahme bildet die sog. Stille-Reserven-Klausel, wonach bei Anteilsübertragungen i. S. d. § 8c Abs. 1 S. 1, 2 KStG die Verluste der Gesellschaft insoweit nicht untergehen, als die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens dem Betrag der Verluste entsprechen. In Fällen eines quotalen Verlustuntergangs sind nur die anteiligen stillen Reserven zu berücksichtigen. Anteilsübertragungen im Konzern sind gem. § 8c Abs. 1 S. 5 KStG (unter engen Voraussetzungen) vom Verlustuntergang ausgenommen.