Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB normierte Vorsichtsprinzip ist ein zentraler Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung. Es handelt sich um eine aus dem Gläubigerschutzprinzip abgeleitete Bilanzierungsregel, die immer dann zum Tragen kommt, wenn Zweifel über das Bestehen oder die Höhe eines Bilanzpostens bestehen. Nach dem (aus dem Vorsichtsprinzip abgeleiteten) Niederstwertprinzip ist in diesen Fällen das Vermögen eher zu niedrig als zu hoch auszuweisen. Das Vorsichtsprinzip erlaubt allerdings auch keine gezielte Unterbewertung des Vermögens. Ausprägungen des Vorsichtsprinzips sind das Verbot des Ausweises unrealisierter Gewinne, das Verbot der Aktivierung bestimmter selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände und das Prinzip der Bewertungsvorsicht, das etwa die Schätzung des Abschreibungsbedarfs für notleidende Forderungen beeinflusst.
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