Vorsteuer

Die Vorsteuer gem. § 15 UStG ist die Umsatzsteuer auf die Eingangsumsätze. Da das deutsche Umsatzsteuerrecht dem Prinzip der Allphasen-netto-Umsatzsteuer mit sofortigem Vorsteuerabzug folgt, ist die Vorsteuer grundsätzlich für umsatzsteuerliche Unternehmer abzugsfähig und belastet sie nicht. Von der bei einem leistenden Unternehmer entstandenen und an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer wird die Umsatzsteuer, die diesem Unternehmer von seinem Vorunternehmer (beim Bezug von Eingangsleistungen) berechnet wird (= Vorsteuer) abgezogen, um seine Zahllast gegenüber dem Finanzamt zu ermitteln. Der Vorsteuerabzug dient der Neutralisierung der Umsatzsteuer auf Ebene des Unternehmers, da die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer darauf abzielt, den privaten Endverbrauch als Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu besteuern.