Bei der Werkleistung werden keine oder nur solche Gegenstände im Rahmen der Dienstleistung vom Unternehmer eingesetzt, die lediglich Zutaten oder Hilfsstoffe darstellen. Entscheidend für die Beurteilung ist folglich, ob der Unternehmer Hauptstoffe (Werklieferung) beschafft hat oder nur Nebenstoffe (Werkleistung). Für umsatzsteuerliche Zwecke ist die Werkleistung als sonstige Leistung und nicht als Lieferung zu behandeln.
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