15. April 2015

Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum

Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer ausüben kann. Nach § 39 Abs. 2 AO ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum für die steuerliche Zuordnung entscheidend, wenn rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Eine Ausnahme ist § 23 EStG, bei welchem der Übergang des zivilrechtlichen und nicht des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend ist.