Zinsschranke

Die Zinsschranke ist in § 4h EStG und § 8a KStG geregelt. Demnach sind Zinsen eines Betriebs, soweit sie die Zinserträge übersteigen nur in Höhe von 30 % des verrechenbaren EBITDA (= steuerlicher Gewinn vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen) abzugsfähig. Wer Empfänger der Zinsen ist, ist grundsätzlich unerheblich. Ein voller Zinsabzug ist aber dennoch möglich, wenn entweder die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen – Zinserträge) 3 Mio. € nicht übersteigen, der Betrieb nicht zu einem Konzern im Sinne der Zinsschranke gehört oder die Eigenkapitalquote des Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (sog. Escapeklausel). Für Kapitalgesellschaften bestehen allerdings bei schädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung Rückfallklauseln. Übersteigen 30 % des EBITDA den Nettozinsaufwand und ist keine der drei Ausnahmen anzuwenden, kann für die folgenden fünf Jahre der Zinsabzug durch einen EBITDA-Vortrag erhöht werden. In einem Veranlagungszeitraum nicht abziehbare Zinsen müssen in darauffolgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (Zinsvortrag).