Bei der erstmaligen Bewertung bzw. Aufnahme eines Vermögensgegenstandes in die Bilanz (Zugangsbewertung Aktivseite) gilt das Anschaffungskostenprinzip. Dies bedeutet, dass angeschaffte Vermögensgegenstände mit ihren tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Kosten zu bilanzieren sind. Gemäß § 253 Abs. 1 S. 1 HGB sind Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, sofern sie keine nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB zu verrechnende Vermögensgegenstände (Bewertung mit ihrem beizulegenden Zeitwert) sind. Die Zugangsbewertung orientiert sich also danach, ob die Vermögensgegenstände von einem Dritten angeschafft (Anschaffungskosten) oder selbst hergestellt (Herstellungskosten) werden.