Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer, geregelt im § 43 EStG, muss bei einer Vielzahl von Kapitaleinkünften an der Quelle erhoben werden. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Ab 2009 gilt mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer bei dieser besonderen Erhebungsform als abgegolten, sofern die Einkünfte nicht einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden müssen oder § 32d Abs. 2 EStG greift. In Folge müssen die Kapitaleinkünfte nicht erklärt werden. (siehe auch Abgeltungssteuer)