Das Abwicklungsendvermögen ist gem. § 11 Abs. 3 KStG das zum gemeinen Wert bewertete und zu verteilende Vermögen, vermindert um steuerfreie Vermögensmehrungen. Zur Ermittlung der Körperschaftsteuer ist es nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu korrigieren.
Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unserer Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.
Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten. Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken.