Abwicklungsendvermögen

Das Abwicklungsendvermögen ist gem. § 11 Abs. 3 KStG das zum gemeinen Wert bewertete und zu verteilende Vermögen, vermindert um steuerfreie Vermögensmehrungen. Zur Ermittlung der Körperschaftsteuer ist es nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu korrigieren.