Abwicklungsgewinn

Der Abwicklungs- bzw. Liquidationsgewinn wird durch die Abwicklung bzw. Liquidation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit erzielt. Dieser ist der Besteuerung zugrunde zu legen, § 11 Abs. 1 KStG. Er ermittelt sich als Unterschiedsbetrag zwischen Abwicklungsendvermögen und Abwicklungsanfangsvermögen.