Im Anlagevermögen (AV) sind diejenigen Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Der Begriff „dauernd“ hat nicht die Bedeutung „für alle Zeiten“, sondern meint den Einsatz im Geschäftsbetrieb zur wiederholten Nutzung. Die Zweckbestimmung entscheidet über die Zuordnung eines Vermögensgegenstands zum Anlagevermögen.
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