Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 KStG können die auf die ausländischen Einkünfte der inländischen Körperschaft entfallenden ausländischen Steuern bis zur Höhe der inländischen Steuern, die auf diese ausländischen Einkünfte entfallen, angerechnet werden (Anrechnungshöchstbetrag) oder nach § 34c Abs. 3 EStG abgezogen werden. Alternativ ist ein Abzug i.R.d. Einkünfteermittlung antragsgemäß nach § 34c Abs. 2 EStG möglich. Anrechnungshöchstbetrag, § 26 KStG = ausländische Einkünfte x [(inländische ESt auf Welteinkommen)/(Summe aller Einkünfte)].
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