Das Anschaffungswertprinzip ist ein Bewertungsprinzip des Bilanzrechts und gilt für alle Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (§ 253 Abs. 1 HGB). Demnach sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten bzw. fortgeführten Anschaffungs- und Herstellkosten bei abnutzbaren Anlagegütern bilden damit die Bewertungsobergrenze. Das Anschaffungswertprinzip ist eingeschränkt durch die fair value-Bewertung.