Der Anschaffungszeitpunkt von wirtschaftlichem bzw. zivilrechtlichem Eigentum ist der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten (bzw. des wirtschaftlichen Eigentums). Grundsätzlich gilt deshalb ein Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Lieferung als angeschafft und ist ab diesem Zeitpunkt zu bilanzieren. Ein Erwerber kann jedoch in bestimmten Fällen vorher über einen Vermögensgegenstand wirtschaftlich verfügen. Sollte der Erwerber bereits vor der Lieferung den Nutzen und die Lasten an dem Vermögensgegenstand haben, gilt der Vermögensgegenstand als ab diesem Zeitpunkt angeschafft. Weil das wirtschaftliche Eigentum vor der Lieferung übertragen wird, ist der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Übergangs des Nutzens und der Lasten zu bilanzieren.
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