Bewegte Lieferung

Online-Lehrgang Umsatzsteuer

Die bewegte Lieferung ist der Regelfall gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG. Bei bewegten Lieferungen wird der Liefergegenstand befördert oder versendet, entweder durch den Lieferer, den Abnehmer oder durch einen mit der Beförderung oder Versendung beauftragten Dritten.