Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur bis zu 70 % der angemessen Kosten abziehbar. 30 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Als Nachweis müssen Ort, Datum, Anzahl der Teilnehmer sowie die Kosten selbst schriftlich fixiert werden. Werden die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen.