Der Firmenwert (Goodwill) ist als Differenzwert der Vermögensgegenstände und dem tatsächlichen Kaufpreis für das gesamte Unternehmen definiert. Für den originären Firmenwert (selbst geschaffenen) besteht gem. § 248 Abs. 2 HGB grundsätzlich ein Bilanzierungswahlrecht. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Für steuerliche Zwecke ist eine Bilanzierung des originären Firmenwerts hingegen ausgeschlossen. Der derivative Firmenwert (entgeltlich erworbener Firmenwert) ist aktivierungspflichtig (handels- und steuerrechtlich) und wird handelsrechtlich im Rahmen der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Die steuerliche Abschreibung erfolgt über 15 Jahre, § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG. Dadurch können sich Unterschiede im Abschreibungsverlauf nach Handels- und Steuerrecht ergeben. Für nach IFRS und US-GAAP Bilanzierende besteht ein Aktivierungsgebot für den derivativen Firmenwert und ein Verbot für den originären Firmenwert. Der derivative Firmenwert ist regelmäßig nach IAS 36 auf seine Werthaltigkeit zu prüfen (Impairmenttest).
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