Bei der Folgebewertung handelt es sich um die Bewertung von Vermögensgegenständen, die bereits bilanziert werden und – zum Bilanzstichtag oder anderen Bewertungsanlässen – erstmals oder erneut bewertet werden müssen. § 253 HGB sieht für das Aktiv- und Passivvermögen unterschiedliche Bewertungsvorschriften vor. Demnach sind bspw. Vermögensgegenstände „höchstens“ zu Anschaffungs- und Herstellungskosten und „vermindert“ um die Abschreibungen anzusetzen, während Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind. Die Folgebewertung setzt also durch Ab- oder Zuschreibungen eine Wertanpassung im Zeitablauf voraus.
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