Der (derivative) Geschäfts- oder Firmenwert ist der Unterschiedsbetrag, um den der Kaufpreis eines Unternehmens den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden (Reinvermögen) zum Zeitpunkt des Kaufes übersteigt (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Er muss in der Handelsbilanz aktiviert werden, ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben und berechnet sich nach folgender Formel: Geschäfts- oder Firmenwert = Ertragswert – Substanzwert. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen (typisiert) über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB).
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