Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden, sofern die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers an den Erwerb des Unternehmens/Betriebs geknüpft ist, d.h. erst dann beginnen kann. Maßgeblich ist, dass der Erwerber aufgrund der ein hinreichendes Ganzes bildenden übertragenen Vermögensgegenstände eine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich fortführt, die bis dahin der Veräußerer ausgeübt hat. Die Umsätze im Rahmen einer GiG unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Vgl. dazu Abschnitt 1.5 UStAE.
Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unserer Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.
Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten. Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken.