Eine Gewerbesteuerrückstellung ist gem. § 249 Abs. 1 HGB für die Gewerbesteuerabschlusszahlung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu bilden, da eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt besteht, deren Höhe ungewiss ist. Dies gilt auch für Zwecke der Steuerbilanz, ungeachtet des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5b EStG. Es ist der volle Steuerbetrag anzusetzen. Die Gewinnauswirkungen sind jedoch (für steuerrechtliche Zwecke) außerbilanziell zu korrigieren.