Ein Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG wird zwischen einer Organgesellschaft und einem Organträger geschlossen. Dabei verpflichtet sich die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag ist neben der finanziellen Eingliederung Voraussetzung für die Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft und muss auf mindestens fünf Jahre geschlossen sein. Eine umsatzsteuerliche Organschaft erfordert keinen Gewinnabführungsvertrag.
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