Als Gewinneinkunftsarten werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezeichnet. Bei diesen ergeben sich die Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG aus dem Gewinn (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben).
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