Herstellungskosten sind der Bewertungsmaßstab für den erstmaligen Bilanzansatz selbst erstellter Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (unfertige und fertige Erzeugnisse, eigenbetrieblich genutzte selbst geschaffene Anlagen), die zum Bilanzstichtag noch nicht verkauft wurden. Anzusetzen sind nach § 255 Abs. 2 HGB neben den Einzelkosten auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung begründet ist (Aktivierungspflicht). Allgemeine Verwaltungskosten und Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung dürfen eingerechnet werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Aktivierungswahlrecht). Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern bilden die Herstellungskosten auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
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