Grundsätzlich gilt ein Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Fertigstellung als hergestellt und ist ab diesem Zeitpunkt zu bilanzieren (Zugangsbewertung) und zum jeweiligen Bilanzstichtag planmäßig abzuschreiben (Folgebewertung). Sollte eine Herstellung über den Abschlussstichtag hinaus erfolgen, sind die bis dato angefallenen Aufwendungen dennoch als Herstellungskosten zu berücksichtigen, jedoch ist der Vermögensgegenstand als unfertig auszuweisen. Maßgebend ist, ob der hergestellte Vermögensgegenstand seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.
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