Ein für umsatzsteuerliche Zwecke unbeachtlicher Innenumsatz liegt vor, wenn Leistungen zwischen einzelnen Unternehmensteilen desselben Unternehmers erbracht werden (bspw. zwischen Betriebsstätte und Stammhaus). Dies ist auch der Fall bei Leistungen innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft, weil die Organgesellschaften als Betriebsstätten des Organträgers behandelt werden, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Für grenzüberschreitende Sachverhalte ist jedoch die Fiktion nach den §§ 1a Abs. 2, 3 Abs. 1a UStG (Verbringen) zu beachten.