Die innergemeinschaftliche (ig) Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG steuerfrei. Eine ig Lieferung liegt nach § 6a UStG vor, wenn ein körperlicher Gegenstand aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert oder versendet wird. Der Abnehmer muss ein Unternehmer sein und den Gegenstand für sein Unternehmen beziehen. Dieser Gegenstand muss in dem Belegenheitsstaat des Erwerbers/Abnehmers der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Buch-/Belegnachweise sind zu führen.