Kapitalrücklage

Bei der Kapitalrücklage handelt es sich um eine offene Rücklage, welche gem. § 272 Abs. 2 HGB als Teil des Eigenkapitals auszuweisen ist. In der Kapitalrücklage werden Einzahlungen/ Einlagebeträge der Gesellschafter, die nicht gezeichnetes Kapital sind und dem Eigenkapital von außen zugeführt werden (keine Thesaurierung), erfasst. Es handelt sich dabei insbesondere um Zuzahlungen, die die Anteilseigner bspw. für Vorzugsrechte oder der Ausgabe der Anteile über Nennwert leisten. Steuerlich liegen regelmäßig Einlagen gem. § 27 KStG vor, die das steuerliche Einlagenkonto erhöhen.