Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (ca. 250 Stück in Deutschland) handelt es sich um eine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtliche Grundlage sind die §§ 278 bis 290 AktG. Charakteristisch für eine KGaA ist (mind.) ein zu 100% haftender Komplementär, dem Kommanditaktionäre mit einer Haftungsbegrenzung auf das satzungsmäßig festgelegte Grundkapital zur Seite stehen. Die Gewinnverteilung erfolgt mangels gesetzlicher Grundlage nach einem in der Satzung festgelegten Schlüssel. Die KGaA unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer und ist gem. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG Gewerbebetrieb kraft Rechtsform. Gleichzeitig handelt es sich bei den Einkünften des Komplementärs um Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Bisher noch nicht abschließend geklärt ist, ob die KGaA bezüglich der Zurechnung des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters transparent oder intransparent zu behandeln ist.
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