Der Begriff der Lieferung umfasst gem. § 3 Abs. 1 UStG die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand gegen Entgelt. Gegenstände sind alle körperlichen Dinge und andere Wirtschaftsgüter, die wie Gegenstände im Verkehr umgesetzt werden (bspw. Gas, Wärme oder Strom). Nicht erfasst werden hingegen Rechte oder Dienstleistungen. Für den Zeitpunkt der Lieferung ist dabei nicht der Übergang des rechtlichen Eigentums, sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von Bedeutung (bspw. Verkauf unter Eigentumsvorbehalt).
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