Lieferungen

Eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Gegenstände sind körperliche Gegenstände (Sachen nach § 90 BGB und Tiere nach § 90a BGB),
Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden (z.B. Elektrizität, Wärme und Wasserkraft. Lieferungen gelten vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 3c bis 3g UStG nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Die Lieferungen sind insbesondere von den sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG abzugrenzen. Siehe Abschn. 3.1 Abs. 1 und Abschn. 3.5 UStAE.