Stichtagsinventur

Gemäß § 240 Abs. 2 HGB erfolgt die Inventur am Bilanzstichtag (bzw. an dem darauffolgenden oder dem letzten vorangegangenen Werktag). Bei diesem Inventurverfahren liegt die Schwierigkeit darin, bei größeren Vermögensbeständen alle Inventurmaßnahmen am Bilanzstichtag abzuwickeln. Oft können Unternehmen dies aus personellen oder klimatischen Gründen nicht stemmen. Folglich wird dann in der Praxis auf das ausgeweitete Stichtagsverfahren ausgewichen. Hierbei hat die Bestandsaufnahme innerhalb einer Zeitspanne von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Dabei müssen die Bestandveränderungen zwischen dem Tag der Aufnahme und dem Bilanzstichtag anhand von Belegen mengen- und wertmäßig berücksichtigt werden. Vgl. R 5.3 Abs. 1 EStR.