Verrechnungspreis

Für konzerninterne Dienstleistungen findet die Preisbildung nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen statt, sondern muss von den Beteiligten selbst festgelegt werden. Preise für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen zwischen sich nahe stehenden Personen müssen deshalb fremdüblich vereinbart werden, da ansonsten das Steuersubstrat zwischen den Ländern beliebig allokiert werden könnte. Im deutschen Steuerrecht bildet § 1 AStG die Grundlage für die Verrechnungspreisbestimmung und Korrektur. Im internationalen Steuerrecht ist die Einkünfteabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen in Art. 9 OECD-MA bzw. im entsprechendem Artikel des einschlägigen DBA geregelt.